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タイトル: <論説>マルティン・ルターと利息 --「正当徴利」の登場--
その他のタイトル: <Articles>Martin Luther und das Zinsproblem --Entstehung des Begriffes ‚Notwucher‘--
著者: 佐々木, 博光  KAKEN_name
著者名の別形: SASAKI, Hiromitsu
キーワード: 正当徴利
Notwucher
発行日: 30-Nov-2021
出版者: 史学研究会 (京都大学大学院文学研究科内)
誌名: 史林
巻: 104
号: 6
開始ページ: 704
終了ページ: 735
抄録: 中世のカトリック教会は利子取引を固く禁じた。しかしこの教義は、貨幣経済がかなり浸透した中世後期には社会の実情にあわなくなっていた。各地で徴利禁止からの出口戦略が模索された。ドイツでの経過を跡付けるために、出発点としてマルティン・ルターの利息考を考察した。ルターは一貫して営利目的の利子取得や利子購入を否認した。いっぽうで彼は、「高齢者、寡婦、孤児やそれ以外の社会的弱者」の生活を支える終身公債の利払いや、大学生等の就学を支援する奨学金を生む助成基金の利子を許容した。ルターは一定の条件をクリアした慈善目的の利息を是認した。通説は、資本主義経済の発進という観点に立って、ルターの利息考の反動性・保守性・中世性を指摘するのをつねとしたが、贈与文化の発展という観点に立つならば、逆にルターの利息考は開明的とすらいえることが明らかになった。最後に、ルターの利息考が積み残した課題を指摘して考察を終えた。
Die mittelalterliche christliche Lehre verbot zwar strikt, Geld mit Zinsnahme zu verleihen. Diese Lehre entsprach jedoch spätestens im Spätmittelalter, als die Geldwirtschaft sich stark verbreitete, nicht den sozialen Gegebenheiten. Nun wurde in Westeuropa überall in geeigneter Weise ein Ausweg aus der Vorschrift über das mittelalterliche Zinsverbot gesucht. In der vorliegenden Studie ist als Ansatz des deutschen Weges darüber zunächst die Vorstellung des Reformators Martin Luther (1483-1546) zum Zins zu betrachten. Im Reich wurde in den Reichspolizeiordnungen von 1530, 1548 und 1577 dreimal angekündigt, jährlich bis zu fünf Prozent Zinsnahme ohne strafrechtliche Konsequenzen zuzulassen. Nationalökonomen und Wirtschaftshistoriker seit dem 19. Jahrhundert hielten daher Luthers strengen Wuchervorwurf besonders in seiner Zeit für höchst konservativ, reaktionär und mittelalterlich. Aber ihre Auseinandersetzungen um den Zins waren einseitig, weil es dabei nur um den Zins zum Gewinn ging. Sie übersahen hingegen vollständig den Zins zur Wohltätigkeit, der schon damals Verbreitung gefunden hatte. Luther lehnte zweifellos den profitierten Zins ab, aber er erkannte den gegebenen Zins unter einer bestimmten Bedingung an. Tatsächlich kritisierte er einerseits strikt Zinsnahme, Zins- und Rentenkauf zum Zweck des Profits. Das drückte er mit einer eindrucksvollen Metapher aus, „das ymmer eyn zinß den andern treyb, wie das wasser die möll rad“ (Luther 1520). Damit drückte er seine Befürchtung aus, dass man sich dadurch dazu gezwungen sehe, dem Mammon zu dienen. Zins- bzw. Rentenkauf wurde in Ländern nördlich der Alpen als ein gebräuchliches Verschleierungsmittel des Zinses häufig verwendet. Dieser spielte deshalb eine große Rolle in den zeitgenössischen Reflexionen über den Zins, gerade auch bei Luther. Insbesondere erweckte der Vertrag mit Wiederkaufrecht die Wucherverdächtigung. Der Verkäufer (Schuldner) bezahlte manche Jahre dem Käufer (Gläubiger) einen Zins/eine Rente und kaufte dann mit der Summe des Kapitals oder mehr das Recht wieder zurück. In den Reflexionen ging es um die Frage, ob die Differenz dem gesetzwidrigen Wucher entspreche. Die genannten Reichspolizeiordnungen legten in diesem Zusammenhang einen Plan vor, dass dem Gesetz Genüge getan sei, wenn die Differenz, übers Jahr umgerechnet, nicht über fünf Prozent reiche. Luther stellte nicht nur die Gerechtigkeit des Wiederkaufrechts, sondern auch des Zins- und Rentenkaufs infrage. Eigentlich ist dieses aber dann unproblematisch, wenn der Vertrag dem Schuldner sowie dem Gläubiger einen Nutzen bringt. Jedoch sagte Luther, dass dieser Fall ganz selten sei. Zins- und Rentenkauf seien normalerweise unmoralisch, da beides den Gläubiger immer reicher und den Schuldner immer bedürftiger mache. Luther hielt andererseits Zins- und Rentenkauf für unproblematisch, solange der Gläubiger mit dem Schuldner die Verantwortung für den Verlust übernahm und damit der Zins/die Rente aufgrund der Erträge zu- und abnahm. Er hielt daher nicht den Zehnten der Summe, sondern den Zehnten des Ertrags für angemessen (Luther 1524).
Luther ließ es insbesondere zu, dass „etwa alte leute, arme Witwen odder waisen, odder sonst drufftige personen“, die ohne Zins bzw. Rente nicht überleben könnten, diese kauften. Das bezeichnete er als „ein not Wücherlin“, „schier ein halb werck der barmhertzigkeit“ für die Bedürftigen, die sonst nichts hatten und den anderen nicht sonderlich schadeten. Luther unterschied in diesem Kontext streng zwischen dem Zins zur Wohltätigkeit, „ein not wucher odder Barmhertziger wucher“, und dem zum Gewinn, „ein mut williger, Geitziger, unnotiger Wucher“ (Luther 1539/40). Später wurde der gerechte Wucher einfach ‚Notwucherʻ genannt. Außerdem beriet Luther in seiner Predigt die Reichen, dass sie „die ettliche stipendia“ stiften und mit dem Zins einen tüchtigen Knaben zur Schule halten sollen, selbst wenn sein Vater arm ist (Luther 1530). Luther erkannte also zum Teil den Zins zur Wohltätigkeit an. Luthers Reflexionen über den Zins waren vielleicht gegen die kapitalistische Wirtschaft gerichtet, worauf eine Anzahl von Studien hinweisen, aber sie waren im Hinblick auf die Entfaltung der wohltätigen Zuwendung sogar fortschrittlich. Luther stand mit seinem Denken über den Zins im Protestantismus keineswegs allein. Der englische puritanische Prediger Richard Baxter (1615-1691) war in Bezug auf den Zins mit Luther derselben Meinung. Er stellte in seinen pastoraltheologischen Schriften Christian Directory (1673) die Frage: Ist es gesetzlich, mit Zins zu leihen? Baxter beantwortete darauf, indem er legalen und illegalen Zins deutlich unterschied. Dieser Unterschied stimmt mit der Unterscheidung von Notwucher und dem gesetzwidrigen Wucher durch Luther überein. Von den beiden Erscheinungsformen des Zinses lehnte Luther die eine strikt ab und ließ die andere zum Teil zu. Jedoch sind die beiden nicht leicht zu unterscheiden. Es kann sein, dass jemand sich einmal mit dem profitierten Zins beschäftigen muss, um den zugewendeten Zins zu beschaffen. Dieses Problem erkannte, so scheint es, Luther selbst nicht. Am Schluss des Beitrags wird skizziert, dass unter den späteren lutherischen Theologen und Predigern heftig über die beiden Zinsformen diskutiert wurde, so dass dem Begriff ‚Notwucher‘ etwas Neues zugefügt wurde.
著作権等: ©史学研究会
許諾条件により本文は2025-11-30に公開
DOI: 10.14989/shirin_104_6_704
URI: http://hdl.handle.net/2433/274449
出現コレクション:104巻6号

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